Der neueste Beitrag vom 19.11.2013

Was gehört zum Vertragsumfang und was sind zusätzliche Leistungen? Über diese Frage entsteht oft Streit, wenn Pauschalverträge ausgeführt werden. Hilfreich ist bei der Klärung die Leistungsbeschreibung, die der Pauschalierung zugrunde gelegt wurde...

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Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat.

 

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Die Leistungsphase 1 "Grundlagenermittlung" ist im Unterschied zu den projektorientierten Leistungsphasen 2 - 9 "problemorientiert". In ihr sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, analysiert und geklärt werden. Das betrifft auch die Möglichkeiten für Brennstoff-Lagerstätten.

 

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"Woher soll ich das denn wissen? Man kann ja schließlich nicht alle DIN-Vorschriften vorhalten." Mit dieser Erklärung können sich Bauunternehmer nicht entschuldigen. Mit dem Rahmen für die Verpflichtung zur Veröffentlichung von DIN-Normen hat kürzlich das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt... 

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Die Einhaltung der DIN ist nicht in jedem Falle auch der Garant für eine mangelfreie Leistung...

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Die ordnungsgemäße Abrechnung von Leistungen gehört zu den Voraussetzungen einer Zahlung...

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Sicherheitsrückzahlung nur bei Gesamtabnahme: AGB unwirksam!

In AGB tauchen häufig unwirksame Klauseln zur Sicherheit in Bauverträgen auf. Mit einer dieser Klauseln hat sich kürzlich das OLG Oldenburg beschäftigt...

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Die Planung der Bauleistungen obliegt im VOB-Vertrag grundsätzlich dem Auftraggeber. Schlägt der Auftragnehmer die Ausführung einer Erdwärmeheizung anstelle einer ursprüglich geplanten Gasbrennwertkesselanlage vor, muss er die hierzu erforderlichen Planungsleistungen erbringen

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Wer mit der von ihm versprochenen Werkleistung "technisches Neuland" betritt, haftet bei Nichteintritt des Erfolgs auch dann, wenn er sein eigenes Leistungsvermögen und die technische Beherrschbarkeit der anstehenden Probleme falsch eingeschätzt hat.

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