Der neueste Beitrag vom 19.05.2022

Vor dem Hintergrund volatiler Kostensteigerungen ist eine Entscheidung aus dem Jahr 2018 interessant und beachtenswert, die dem Architekten nicht nur die Pflicht auferlegt, die Kosten zu ermitteln, sondern diese auch hinsichtlich von Kostensteigerungen nicht aus dem Auge zu verlieren. 

 

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 Wenn eine Teilabnahme für eine Leistungsphase vertraglich vereinbart ist, ergibt sich die Frage ob die Bezahlung dieser Leistungsphase konkludent auch die Teilabnahme des Planerwerkes bedeutet?

 

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In der Leistungsphase 8 hat der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.

 

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Der Architekt hat bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu erfragen. Unterlässt der Architekt dies riskiert er seine Vergütung. 

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Der Architekt ist insoweit zur rechtlichen Beratung des Bauherrn verpflichtet, als er darauf hinzuwirken hat, dass die notwendigen Schritte ergriffen werden, um Schadensersatzansprüche gegen den Bauunternehmer zu erhalten. Von dieser Beratungspflicht ist der Architekt allerdings befreit, wenn der Bauherr selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.

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Wenn das bauausführende Fachunternehmen die Werkstatt- und Montagezeichnungen anzufertigen hat, ist der mit der Erstellung der gesamten Ausführungsplanung beauftragte Architekt dazu verpflichtet, die Montagepläne zu überprüfen.

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In der Leistungsphase 8 hat der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.

 

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Wird ein Generalunternehmer nicht nur mit Bauwerksarbeiten, sondern auch mit Planungsleistungen (hier: der Erstellung der Tragwerksplanung) beauftragt, finden auf etwaige Planungsmängel nicht die Regelungen der VOB/B, sondern die gesetzlichen Vorschriften über Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung.

 

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Dem bauüberwachenden Architekten obliegt die fachtechnische und rechnerische Überprüfung aller Rechnungen von Bauunternehmen und Lieferanten auf ihre Richtigkeit und Vertragsgemäßheit. Das Ergebnis dieser Prüfung muss er nicht nur für sich selbst festhalten, sondern die Unterlagen an den Bauherrn weiterleiten und die alten Einzelpositionen entweder bestätigen oder korrigieren.

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