Der neueste Beitrag vom 03.10.2023
1. Der öffentliche Auftraggeber darf "produktscharf" ausschreiben, wenn nur das definierte Produkt seinen Bedarf deckt.

2. Eine "produktscharfe" Ausschreibung setzt kumulativ voraus, dass die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber hierfür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. An das Vorliegen des sachlichen Grunds sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Auftragsbezug bzw. die sachliche Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand müssen vorliegen sowie darüber hinaus die Überlegungen "objektiv", d. h. durch Dritte nachvollziehbar sein.

4. An die Begründung einer produktspezifischen Ausschreibung und ihre Dokumentation sind hohe Anforderungen zu stellen. Aus der Dokumentation müssen sich das Vorhandensein sachlicher Gründe und die daran anknüpfende Entscheidung des Auftraggebers für einen unbefangenen Dritten nachvollziehbar erschließen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine zulässige Ausnahme trifft den Auftraggeber.

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.02.2022 - 3 VK 15/21

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Der Zusatz "oder gleichwertig" macht es im Einzelfall nicht entbehrlich, in den Ausschreibungsunterlagen Parameter für die Gleichwertigkeit angebotener Erzeugnisse festzulegen.

 

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Unter besonderen Voraussetzungen ist eine produktspezifische Ausschreibung möglich.

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Die Vergabestellen sind verpflichtet, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Das bedeutet...

 

 

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Oft besteht Unklarheit, ob es sich bei dem Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Die Beurteilung dessen hat Auswirkungen auf die rechtlichen Spielregeln.

 

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Aufklärungsgespräche dienen lediglich der Klärung etwaiger Zweifel, nicht aber der Behebung von Verständnisproblemen. Dass letztere nicht auftreten, obliegt der Sorgfalt des Bieters - sein Angebot muss aus sich heraus verständlich sein.

 

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Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Angebotsausschluss. Das gilt nicht bei "Verstößen" gegen interpretierbare oder gar missverständliche beziehungsweise mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen.

 

 

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Eine mehrmonatige Verschiebung der Bauzeit stellt eine Änderung der ursprünglichen Vertragsunterlagen dar.

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Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden von der Wertung ausgeschlossen. Muss die Änderung eine bestimmte Relevanz aufweisen? Nein, weil....

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