Der neueste Beitrag vom 20.12.2013

Die schönste Zeit des Jahres enthält immer wieder auch Ernstfälle. Den Nachbarn gefällt der Adventsschmuck im Gemeinschaftsflur nicht. Der Christbaum geht in Flammen auf oder das Silvesterfeuerwerk geht nach hinten los. Urteile zum Jahrteswechsel:

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In einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf sind (wieder einmal) die wichtigsten Grundsätze zum Dreh- und Angelpunkt bei der Abwicklung von Bauverträgen, der Abnahme und weiteren damit im Zusammenhang stehenden Fagen abgehandelt worden. Abnahme, konkludente Abnahme, Prüfbarkeit der Schlussrechnung und Sicherheitseinbehalte - das Urteil enthält wichtige Praxisgrundsätze.  

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Das LV für eine Angebotserstellung muss vollständig sein. Anderenfalls bestehen für den mit der Ausschreibung beauftragten Planer Haftungsrisiken...

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Der Typ eines Vertrages ist mitunter schwer zu bestimmen. Ein Werkvertrag zielt auf einen Erfolg ab. Ist der Vertragsinmhalt nicht auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet, liegt kein Werkvertrag vor.

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Kann ein Auftragnehmer auch die Vergütung einklagen, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert hat? Die Möglichkeit besteht bei grundloser Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber...

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Wie weit die Pflichten der Architekten und Planer bei der Bauüberwachung gehen, ist für gefahrgeneigte Arbeiten ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Nun ging es in der Entscheidung des OLG Düsseldorf um die Frage, ob auch einfache Arbeiten der Bauüberwachungspfliocht unterliegen...

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Welche kriterien für eine Abnahme nach der Mangelbeseitigung gelten, hat das OLG München festgestellt...

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Was gehört zum Vertragsumfang und was sind zusätzliche Leistungen? Über diese Frage entsteht oft Streit, wenn Pauschalverträge ausgeführt werden. Hilfreich ist bei der Klärung die Leistungsbeschreibung, die der Pauschalierung zugrunde gelegt wurde...

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Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat.

 

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