Veröffentlichung von DIN Normen

 

Keine Pflicht zur Veröffentlichung von DIN-Normen!

 

1. Bei der Bezugnahme auf DIN-Normen in Gesetzen muss der Betroffene sich verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der Regelungen verschaffen können.

 

2. Ob die Möglichkeit, sich vom Norminhalt zuverlässig Kenntnis verschaffen zu können, unzumutbar erschwert wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Adressatenkreis.

 

3. Europäische Technische Normen (EN), die als DIN-Normen übernommen werden, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München sowie an den bundesweit eingerichteten DIN-Norm-Auslegestellen kostenfrei einsehbar.

 

4. Bei technischen Regelwerken (hier: DIN EN ISO 14509) ist eine solche Einsichtnahmemöglichkeit regelmäßig ausreichend, damit das aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Publizitätserfordernis erfüllt ist.

 

5. Darüber hinaus wird auch durch die Möglichkeit, DIN-Normen entgeltlich zu erwerben, die Kenntnisnahmemöglichkeit nicht in unzumutbarer Weise erschwert.

 

6. Die Rechtsprechung, nach der in Bebauungsplänen in Bezug genommene DIN-Normen bei der Gemeinde offenzulegen sind, bleibt unberührt.

 

BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 3 C 21.12

 


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