Haftung des Architekten

Raumprogramm und Funktionsprogramm werden dem Architekten in der Regel aufgrund einer Bedarfsplanung zur Verfügung gestellt, der diese seiner Gebäudeplanung zugrunde zu legen hat. Stellt der Auftraggeber diese Programme nicht zur Verfügung oder ist er hierzu nicht in der Lage, muss der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht aus Leistungsphase 1 auf das Fehlen dieser für die Planung unerlässlichen Voraussetzung aufmerksam machen und sie als besondere Leistung vorschlagen.

Ist der für einen Pelletspeicher vorgesehene Raum so klein dimensioniert, dass bestenfalls 50 bis 60% des Pelletbedarfs für ein Jahr auf einmal gelagert werden können, trifft den Architekten eine Hinweispflicht.

War auftraggeberseitig ursprünglich der Einbau einer Gas-Therme vorgesehen und hat der Architekt die Grundlagenermittlung und die folgende Planung hierauf abgestimmt, muss der Architekt wieder in die Grundlagenermittlung einsteigen, wenn der Auftraggeber statt der Gas-Therme eine Holzpelletheizung haben möchte.

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2012 - 10 U 90/11


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