Der neueste Beitrag vom 03.10.2023
Besser immer Fristen setzen!

1. Dem Auftraggeber steht trotz vorhandener Mängel grundsätzlich kein Schadensersatz- bzw. kein Selbstvornahmeanspruch zu, wenn er dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und die Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich war.

2. Eine Fristsetzung kann in Ausnahmefällen aufgrund ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung seitens des Auftragnehmers, eines begründeten Vertrauensverlusts des Auftraggebers in die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Auftragnehmers oder sonstiger besonderer Umstände entbehrlich sein.

3. Alle Entbehrlichkeitsgründe haben gemein, dass unter Abwägung der beidseitigen Interessen und aller sonstigen Umstände des Einzelfalls die sofortige Geltendmachung des Schadensersatz- bzw. Selbstvornahmeanspruchs berechtigt ist.

OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2021 - 16 U 90/20

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  1. Vor einer Kündigung des Bauvertrags wegen Mängeln bzw. der Geltendmachung von Mängelrechten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen.
  2. Ob eine Frist zur Mängelbeseitigung angemessen ist, bestimmt sich objektiv nach Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten. Hinsichtlich ihrer Länge kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei auf den Zeitaufwand eines tüchtigen und sorgfältigen Auftragnehmers abzustellen ist.
  3. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine gewisse Vorlaufzeit erforderlich ist, damit der Auftragnehmer alles Organisatorische veranlassen kann und dass sonstige äußere Umstände eine Rolle spielen können.
  4. Ein Nachunternehmer kann nicht einfach das Grundstück des Bauherrn betreten, dort seine Gerätschaften abstellen und mit den Mängelbeseitigungsarbeiten beginnen. Die erforderlichen Einwilligungen zu beschaffen, obliegt vielmehr dem Auftraggeber.

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2018 - 11 U 124/15

 

siehe auch: https://www.haustec.de/management/normen-recht/frist-zur-mangelbeseitigung-wie-lang-darf-sie-sein

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