Schadenersatz nach Verzögerungen

Was gehört alles zu einer "konkreten bauablaufbezogenen Darstellung"?

  1. Verzug mit der Ausführung liegt bereits mit Fristüberschreitung vor, wenn die Fristüberschreitung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

  2. Der Auftragnehmer hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, wenn die Verzögerung auf die verspätete Vorlage von Baufreigabescheinen sowie von Werk- und Ausführungsplänen zurückzuführen ist, die der Auftraggeber zu erbringen hat.

  3. Obliegt die Ausführungsplanung sowie Statik und Tragwerksplanung dem Auftraggeber, sind Architekt und Statiker insoweit Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, deren verzögerte Bearbeitungspraxis dem Auftraggeber zuzurechnen sind.

  4. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen des Vorliegens von Behinderungen geltend, muss er eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung und der hindernden Wirkung vornehmen.

  5. Eine bauablaufbezogene Gesamtdarstellung muss die einzelnen Behinderungstatbestände und deren Auswirkungen auf den Bauablauf beinhalten, ebenso eine geordnete, zeitlich-chronologische Gegenüberstellung des geplanten Bauablaufs einerseits und des tatsächlichen Bauablaufs andererseits unter Angabe der jeweiligen Ursachen für die Behinderungen und Verzögerungen sowie deren Dauer.

  6. Der Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund hat grundsätzlich eine Abmahnung vorauszugehen. Einer Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sie von vorneherein keinen Erfolg verspricht.

  7. Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung ist fristgebunden. Die Rüge fehlender Prüfbarkeit muss rechtzeitig nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden.

  8. Die bloße pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüfbar, genügt nicht. Der Auftraggeber muss substantiiert vortragen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen.

  9. Mit nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit ist der Auftraggeber im Hinblick auf die Fälligkeit der Werklohnforderung ausgeschlossen. Die Einwendungen sind dann nur noch im Rahmen der Schlüssigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Forderungshöhe relevant.

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2018 - 10 U 154/17


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