Wer planen will, muss auch planen können

1. Wird der Begriff "Ausführungsplanung" in einem Bauvertrag verwendet, ist damit eine Ausführungsplanung i.S.v. § 15 Abs. 1, 2 HOAI 1996/2002 gemeint.

2. Übernimmt ein Bauunternehmer auch Planungsleistungen, muss die Planung mangelfrei sein, d. h. sie muss taugliche Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks sein.

3. Ein mit der Erbringung von Planungsleistungen beauftragter Bauunternehmer kann nicht einwenden, dass er nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Erstellung einer fachgerechten Ausführungsplanung verfügt. Notfalls hat er sich diese Kenntnisse durch den Einsatz von Sonderfachleuten zu verschaffen. Zumindest die einschlägigen DIN-Normen muss er kennen.

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2021 - 19 U 23/20


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