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10.01.2024
Von Hans-Michael Dimanski
BGH, Urteil vom 26.10.2023 - VII ZR 25/23
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10.01.2024
Von Hans-Michael Dimanski
Die Schriftform der Mängelrüge ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Bei einer WhatsApp-Nachricht fehlt es an der erforderlichen Schriftlichkeit i.S.v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B.
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023 - 15 U 211/21
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10.01.2024
Von Hans-Michael Dimanski
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26.10.2023
Von Hans-Michael Dimanski
Der Auftragnehmer ist für die Tatsache, dass die Bauzeitverlängerung nicht auf von ihm zu vertretenden Umständen beruht, darlegungs- und beweispflichtig.
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26.10.2023
Von Hans-Michael Dimanski
Wenn der Auftragnehmer die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, weil die Verzögerung auf die verspätete Vorlage von Baufreigabescheinen sowie von Werk- und Ausführungsplänen zurückzuführen ist, die der Auftraggeber zu erbringen hat, können sich Schadenersatzforderungen gegenüber dem Auftraggeber ergeben.
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12.10.2023
Von Hans-Michael Dimanski
2. Übernimmt ein Bauunternehmer auch Planungsleistungen, muss die Planung mangelfrei sein, d. h. sie muss taugliche Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks sein.
3. Ein mit der Erbringung von Planungsleistungen beauftragter Bauunternehmer kann nicht einwenden, dass er nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Erstellung einer fachgerechten Ausführungsplanung verfügt. Notfalls hat er sich diese Kenntnisse durch den Einsatz von Sonderfachleuten zu verschaffen. Zumindest die einschlägigen DIN-Normen muss er kennen.
OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2021 - 19 U 23/20
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12.10.2023
Von Hans-Michael Dimanski
Bei der VDI-Richtlinie 2035 handelt es sich um eine anerkannte Regel der Technik, die im Falle des Austauschs einer Heizungsanlage eine Prüfung des Heizungsfüllwassers durch den Installateur bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leistungssystem auch dann bedingt, wenn Maßnahmen zum Korrosionsschutz nicht Gegenstand des Vertrags sind.
OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2023 - 4 U 52/23
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12.10.2023
Von Hans-Michael Dimanski
1. Hat der Auftraggeber wegen festgestellter Mängel die Abnahme der Leistung verweigert, so dass es an einer Abnahme und damit an einer Bestätigung der Vertragsgemäßheit der Leistung durch den Auftraggeber fehlt, verbleibt die Beweislast für die Mangelfreiheit der Leistung beim Auftragnehmer.
2. Weist die Leistung noch wesentliche Mängel auf und hat der Auftragnehmer die Abnahme zu Unrecht verlangt, ist er aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung dazu verpflichtet, die mit der fehlgeschlagenen Abnahme verbundenen Kosten aus Schadenersatzgesichtspunkten zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft und nicht nur unwesentliche Mängel vorliegen.
LG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2023 - 5 O 149/22
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