Der neueste Beitrag vom 15.03.2012

Abgerechnet - Fertig? Die Schlussrechnung entfaltet grundsätzlich keine Bindungswirkung, denn...

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Zu den vom Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung...

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Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach Leistungsphase 5 - 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der von einem anderen Architekten erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung...

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 - 7 U 99/08

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Dem Modell eines Gebäudes kommt bei der Veranschaulichung der späteren Bauausführung eine ganz besondere Bedeutung zu. Denn einem durchschnittlichen Käufer, der eine erst noch zu errichtende Wohnung erwirbt, wird es in aller Regel schwer fallen, sich das Aussehen des Gebäudes und die Lage der ihn interessierenden Wohnung in diesem und auf dem Grundstück vorzustellen...

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2011 - 12 U 136/10

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Der Architekt ist an seine Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte...

OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - 11 U 127/11

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Mängelansprüche hinsichtlich Photovoltaikanlagen verjähren in fünf Jahren.
OLG Bamberg, Urteil vom 12.01.2012

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Eine vorzeitig erklärte Abnahme entfaltet alle Rechtswirkungen. Später ist keine Anfechtung möglich, selbst wenn Mängel bestanden!
 

1. Eine trotz fehlender Abnahmereife ausdrücklich erklärte Abnahme ist wirksam.
2. Die Abnahmeerklärung kann nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden.
OLG München, Urteil vom 13.12.2011

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1. Erkennt der Architekt, dass die ihm beauftragte Planung nicht genehmigungsfähig ist, muss er dies dem Bauherrn mitteilen.
2. Nutzlose Aufwendungen, die der Bauherr infolge der pflichtgemäßen Mitteilung unterlassen hätte, hat der Architekt als Schaden zu ersetzen.


OLG München, Urteil vom 08.11.2011 - 9 U 1576/11

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Das Architekten- und Ingenieurhonorar richtet sich gemäß § 10 Abs. 1 HOAI grundsätzlich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Was aber ist eigentlich ein Objekt? Wenn z. B. ein Fachingenieur lediglich den Auftrag zur Fassadenplanung hat, ist Objekt dann die Fassade oder das komplette Gebäude? Gemäß § 3 HOAI sind Objekte im Sinne der HOAI Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. Deshalb ging man bislang überwiegend davon aus, dass auch für die Abrechnung von Teilleistungen jeweils eine Gesamtkostenermittlung für das ganze Objekt zugrunde zu legen sei. Das Objekt wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt! Nur dessen Kosten, nicht die Gesamtkosten sind daher für die Honorarberechnung zugrunde zu legen. Das ist für die Architekten und Ingenieure vorteilhaft. Denn sie können ihre Grundleistungen voll abrechnen, müssen sich also keine Leistungsminderung gefallen lassen. Auch die Reduzierung der anrechenbaren Kosten ist im Ergebnis für Architekten und Ingenieure vorteilhaft, denn der Auftraggeber kommt nicht mehr in den Genuss der Degression der Honorartafel.

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 2/04

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