Der neueste Beitrag vom 16.12.2012

...kommt nicht nur das Christuskind, sondern auch die Unsicherheit zur Verjährung und wie man mit betrieblichen Geschenken umgeht...

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Das Oberlandesgericht Brandenburg hat einen eBay-Verkäufer nach erfolgloser Abmahnung zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten wegen der unberechtigten Verwendung eines Produktfotos eines Navigationsgeräts verurteilt.

OLG Brandenburg - 6 U 58/08

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Bundeskabinett beschließt Entschärfung des BauFordSiG! Der Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes, am 01.01.2009 in Kraft getreten, scheint nur eine kurze Lebensdauer beschieden zu sein. Das Bundeskabinett hat nunmehr eine Änderung in zwei wesentlichen Punkten beschlossen: - Die Verpflichtung zur zweckentsprechenden Baugeldverwendung soll sich nicht nur auf die konkrete Baumaßnahme, sondern auf alle Baumaßnahmen des Baugeldempfängers beziehen. Damit entfiele die Notwendigkeit der Einrichtung baustellenbezogener Sonderkonten. Die Beibehaltung der Zahlungsabwicklung von Generalunternehmern über sog. Cash-Pools wäre weiterhin mit dem Gesetzeszweck vereinbar, soweit es nicht um Baumaßnahmen von Verbraucher-Bauherrn geht. - Berücksichtigung des Eigenleistungsanteils des Baugeldempfängers nicht nur zu 50%, sondern zu 100%. Über die Vorlage des Bundeskabinetts wird der Bundestag am 28. Mai 2009 in erster Lesung entscheiden.

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Auch ein aufmerksamer Autofahrer kann bei einem unverschuldeten Unfall für den entstandenen Schaden mithaften. Diese Erfahrung machte ein in einen nicht alltäglichen Verkehrsunfall verwickelter Pkw-Fahrer. Für den Zusammenstoß seines Pkw mit einem aus einer Hofeinfahrt herausrollenden Milchkübelwagen verurteilte ihn das Landgericht (LG) Coburg auf Grund der gesetzlichen Gefährdungshaftung zu einer anteiligen Haftung von 30 Prozent des Gesamtschadens. Das LG verwies darauf, dass schon allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt werde, eine Gefährdung schaffe. Bereits diese so genannte Betriebsgefahr führe unter Umständen zu einer Mitverantwortung, wenn es kracht. Vorliegend habe auch kein Fall höherer Gewalt vorgelegen, der eine Mithaftung des Autofahrers ausgeschlossen hätte. Dass aus einer Hofausfahrt eine Person oder ein Gegenstand plötzlich auf die Fahrbahn gerate, sei kein außergewöhnliches Ereignis. So scheide höhere Gewalt beispielsweise aus, wenn ein Kind zwischen parkenden Autos abrupt hervortrete oder ein Tier unvermittelt in die Fahrbahn springe. Der klagende Wageninhaber müsse sich daher die von seinem Pkw ausgehende Betriebsgefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen.

LG Coburg, 32 S 27/06, rkr.

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Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Dies stellt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch klar. In einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch können, so die Richter, jedoch mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden. Weiterhin ist der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

BFH Az.: VI R 87/04

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Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Aus diesem Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden war. In einem weiteren Verfahren war streitig, ob der Ausdruck einer mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (im Streitfall: MS Excel) erzeugten Computerdatei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen kann. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04 für den Fall verneint, dass an dem bereits eingegebenen Datenbestand auf Grund der Funktionsweise der Software nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass deren Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt wird.

BFH Az. VI R 27/05

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