Der neueste Beitrag vom 03.11.2019

Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Als Unternehmer ist auch der planende oder bauüberwachende Architekt anzusehen. Die Sicherungshypothek nach § 650e BGB (neu) bedarf des Beginns der Bauarbeiten. Eine noch interessantere Sicherungsmöglichkeit bietet der § 650f BGB (neu), wonach im Zusammenhang mit dem Vertragabschluss, ohne bereits Leistungen erbracht zu haben, eine Sicherung möglich ist. (Gern geben wir dazu Auskunft.) 

 

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Ein Mangel des Architektenwerks liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Mangel am Gebäude zeigt. Von einem Werkmangel ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn der Architekt ihm obliegende Leistungspflichten nicht ausführt.

 

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Für die Arglisthaftung des Architekten ist es als ausreichend zu erachten, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankommt, dass dem Architekten das Bestehen des Baumangels bewusst war.

 

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Erkennen Bauherr und Architekt nicht, dass die zwischen ihnen mündlich getroffene Pauschalhonorarvereinbarung formunwirksam ist, ist die Geltendmachung des restlichen Honoraranspruchs auf Basis der Mindestsätze der HOAI nicht treuwidrig.

 

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Den bauleitenden Architekten trifft in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungsarbeiten eine gesteigerte Überwachungspflicht.

 

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Auch dem Architekten steht ein Anspruch auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB zu.

Hinweis: Das geht im Rahmen des neuen Vertragsrechts für TGA-Verträge neuerdings sogar auch gegenüber Verbrauchern.

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