Planung nicht genehmigungsfähig: Schadensersatz!

1. Erkennt der Architekt, dass die ihm beauftragte Planung nicht genehmigungsfähig ist, muss er dies dem Bauherrn mitteilen.
2. Nutzlose Aufwendungen, die der Bauherr infolge der pflichtgemäßen Mitteilung unterlassen hätte, hat der Architekt als Schaden zu ersetzen.


OLG München, Urteil vom 08.11.2011 - 9 U 1576/11


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