Entfaltet die Schlussrechnung Bindungswirkung?

Eine Schlussrechnung hat keine Bindungswirkung!

1. Eine Schlussrechnung entfaltet - von den Fällen des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B abgesehen - keine Bindungswirkung zu Lasten des Auftragnehmers.

2. Der Auftragnehmer ist deshalb nicht gehindert, auch noch nach Stellung der Schlussrechnung solche Forderungen geltend zu machen, die nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden sind, aber in ihr hätten enthalten sein können.

3. Derartige Ansprüche werden allerdings gemeinsam mit den in der Schlussrechnung enthaltenen Forderungen fällig und unterliegen der Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2012 - 21 U 93/11


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