Abrechnung - Was ist ein Objekt?

Das Architekten- und Ingenieurhonorar richtet sich gemäß § 10 Abs. 1 HOAI grundsätzlich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Was aber ist eigentlich ein Objekt? Wenn z. B. ein Fachingenieur lediglich den Auftrag zur Fassadenplanung hat, ist Objekt dann die Fassade oder das komplette Gebäude? Gemäß § 3 HOAI sind Objekte im Sinne der HOAI Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. Deshalb ging man bislang überwiegend davon aus, dass auch für die Abrechnung von Teilleistungen jeweils eine Gesamtkostenermittlung für das ganze Objekt zugrunde zu legen sei. Das Objekt wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt! Nur dessen Kosten, nicht die Gesamtkosten sind daher für die Honorarberechnung zugrunde zu legen. Das ist für die Architekten und Ingenieure vorteilhaft. Denn sie können ihre Grundleistungen voll abrechnen, müssen sich also keine Leistungsminderung gefallen lassen. Auch die Reduzierung der anrechenbaren Kosten ist im Ergebnis für Architekten und Ingenieure vorteilhaft, denn der Auftraggeber kommt nicht mehr in den Genuss der Degression der Honorartafel.

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 2/04


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