Bindung des Architekten an Schlussrechnung

Der Architekt ist an seine Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann, weil die durch die Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände eine besondere Härte bedeutet.

OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - 11 U 127/11


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