Der neueste Beitrag vom 16.12.2014

Sofern der öffentliche Auftraggeber die Fabrikate und Typen der angebotenen Produkte abfragt und der Bieter die entsprechenden Produktblätter vorlegt, legt er sein Angebot auf diese Fabrikate und Produkte fest.

 

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Die Festlegung des Beschaffungsgegenstands ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Dementsprechend kann der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei darüber befinden, was er anschafft. Allerdings sind dabei Grenzen zu beachten...

 

 

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Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt. Allerdings sind verdeckte Produktvorgaben tabu...

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Der öffentliche Auftraggeber kann als zusätzliche Anforderung an die Ausführung vorgeben, dass die Leistung ausschließlich mit Hilfe umweltfreundlicher Fahrzeuge erbracht wird.

 

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Es ist vergaberechtlich zulässig, die Leistung in der Form auszuschreiben, dass keine Typen- und Fabrikate abgefragt werden und die konkrete Produktabfrage auf die Aufklärung verlagert wird.

 

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Der Transparenzgrundsatz gebietet, dass ein öffentlicher Auftraggeber alle Kriterien, die er seiner Angebotswertung zugrunde legen will, diesen vor Angebotserstellung mitteilt.

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