Der neueste Beitrag vom 09.11.2012

Werden Mängel gerügt, entsteht bei Untätigkeit des Unternehmers häufig die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Mangel selbst beseitigt werden kann...

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Regelmäßig hat der Auftragnehmer ein Recht zur Leistungsverweigerung, wenn der Auftraggeber mit Mitwirkungshandlungen - hier insbesondere mit der Bezahlung von Abschlagsrechnungen - in Verzug ist. Das trifft aber nicht in jedem Fall zu...

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Bei komplexen technischen Anlagen ergeben sich häufig Fragen hinsichtlich der Prüf- und Hinweispflichten hinsichtlich der Anschlussbedingungen oder zu den Schnittstellen dritter Unternehmer. Die Prüf- und Hinweispflichten haben Grenzen...

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Grundsätzlich hat der Auftraggeber die notwendigen Pläne für eine Bauleistung zur Verfügung zu stellen. Übernehmen ausführende Unternehmer Planungsleistungen, haften sie für die Mangelfreiheit dieser Planungen ...

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Heizungsanlage undicht: Wer trägt die Beweislast nach Abnahme?

Die Abnahme ist bekanntlich der Kulminationspunkt im Baugeschehen, nicht zuletzt, weil sich mit ihr die Beweislast für das Vorhandensein von Gewährleistungsmängeln umkehrt. Bis zur Abnahme ist der Unternehmer für die Mangelfreiheit seines Werkes verantwortlich. Nach der Abnahme obliegt dem Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen von haftungsbegründenden Mängeln. Das stellte folgerichtig wieder einmal ein Gericht fest ...

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Die Freigabe einer von den Vertragsunterlagen abweichenden auftragnehmerseitigen Fertigungsliste begründet eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn der Auftraggeber sachkundig vertreten ist - unabhängig davon, ob der sachkundige Vertreter diese Abweichung tatsächlich erkannt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - 23 U 162/11

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Auch geringfügige Mängel sind zu beseitigen!

Der Auftraggeber hat auch dann einen Anspruch auf Mängelbeseitigung und kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn es sich um geringfügige Mängel handelt...

 

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Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.

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Zur vertraglichen Beschaffenheit gehört, dass die gelieferte und eingebaute Sache den technischen Vorschriften entspricht und nicht von der erteilten Zulassung abweicht. Das kann dann ein Problem werden, wenn gelieferte Geräte auch einzupassen sind...

 

 

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