Beweislast nach der Abnahme

Bei einem Wasserschaden aufgrund behaupteter Mängel im Leitungssystem einer Heizungsanlage hat nach Abnahme der Auftraggeber bzw. die aus übergeleitetem Recht Regress nehmende Versicherung den Vollbeweis für eine Pflichtverletzung des Unternehmers zu tragen.

OLG Schleswig, Urteil vom 03.08.2012 - 1 U 78/11


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