Mangelbeseitigung mit Vorbehalt

Stellt eine "Mangelbeseitigung" mit dem Hinweis, dass eine Einstandsverpflichtung nicht vorliegt ein Anerkenntnis dar?

Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.

BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - VII ZR 155/10

Die Prüfung von Mangelanzeigen gehört zur Pflicht eines Werkunternehmers. Bleibt die Frage offen, ob die Mangelursachen zum Abnahmezeitpunkt gesetzt waren (Voraussetzung für die Gewährleistungshaftung) sollte der Werkunternehmer deutlich machen, dass er nicht im Zuge der Anerkennung einer Rechtspflicht mit den Mangelbeseitigungsarbeiten beginnt.


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