Ist das Abweichen von der Fertigungsliste als Anordnung zu verstehen?

Die Freigabe einer von den Vertragsunterlagen abweichenden auftragnehmerseitigen Fertigungsliste begründet eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn der Auftraggeber sachkundig vertreten ist - unabhängig davon, ob der sachkundige Vertreter diese Abweichung tatsächlich erkannt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - 23 U 162/11


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