Beseitigung geringfügiger Mängel

Auch geringfügige Mängel sind zu beseitigen!

1. Der Auftraggeber hat auch dann einen Anspruch auf Mängelbeseitigung und kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn es sich um geringfügige Mängel handelt.

2. Sowieso-Kosten sind nicht abzusetzen, wenn bei ordnungsgemäßer Ausführung der Leistung gegenüber den tatsächlichen Aufwendungen keine höheren Kosten entstanden wären.

3. Für die Ausführung von Leistungen, die in einem detaillierten Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, steht dem Auftragnehmer unter den in § 2 Nr. 5, 6 und Nr. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen Pauschalpreisvertrag geschlossen haben.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.2010 - 4 U 146/08


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