Risiko bei unvollständigem LV

 

1. Wird ein Architekt von einem Generalunternehmer auf der Grundlage einer Funktionalausschreibung damit beauftragt, für das "schlüsselfertige Gesamtangebot" des Generalunternehmers die Leistungsverzeichnisse und Aufmaße für die Kalkulation zu erstellen, muss der Architekt alle erforderlichen Leistungspositionen sowie die Mengen und Massen vollständig und ordnungsgemäß ermitteln.

2. Übersieht der Architekt notwendige Leistungspositionen und steht dem Generalunternehmer für die Ausführung dieser Leistungen gegenüber dem Auftraggeber kein Anspruch auf Zusatzvergütung zu, ist der Architekt dem Generalunternehmer zum Schadensersatz verpflichtet.

 

OLG Dresden, Urteil vom 01.08.2013 - 10 U 1030/11


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