Der neueste Beitrag vom 03.11.2012

Grundsätzlich hat der Auftraggeber die notwendigen Pläne für eine Bauleistung zur Verfügung zu stellen. Übernehmen ausführende Unternehmer Planungsleistungen, haften sie für die Mangelfreiheit dieser Planungen ...

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Heizungsanlage undicht: Wer trägt die Beweislast nach Abnahme?

Die Abnahme ist bekanntlich der Kulminationspunkt im Baugeschehen, nicht zuletzt, weil sich mit ihr die Beweislast für das Vorhandensein von Gewährleistungsmängeln umkehrt. Bis zur Abnahme ist der Unternehmer für die Mangelfreiheit seines Werkes verantwortlich. Nach der Abnahme obliegt dem Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen von haftungsbegründenden Mängeln. Das stellte folgerichtig wieder einmal ein Gericht fest ...

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Die Freigabe einer von den Vertragsunterlagen abweichenden auftragnehmerseitigen Fertigungsliste begründet eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn der Auftraggeber sachkundig vertreten ist - unabhängig davon, ob der sachkundige Vertreter diese Abweichung tatsächlich erkannt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - 23 U 162/11

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Auch geringfügige Mängel sind zu beseitigen!

Der Auftraggeber hat auch dann einen Anspruch auf Mängelbeseitigung und kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn es sich um geringfügige Mängel handelt...

 

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Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.

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Zur vertraglichen Beschaffenheit gehört, dass die gelieferte und eingebaute Sache den technischen Vorschriften entspricht und nicht von der erteilten Zulassung abweicht. Das kann dann ein Problem werden, wenn gelieferte Geräte auch einzupassen sind...

 

 

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Die Sicherung des Zugangs des Schriftverkehrs hat in der Baurechtspraxis eine hohe Bedeutung. Der Zugang wichtiger Schreiben ist das Nadelöhr für die Beurteilung von Rechtsverhältnissen und entscheidet über Sieg oder Niederlage in Rechtsstreitigkeiten mit. Damit Dokumente Rechtswirkungen erzeugen, müssen sie zugehen. Versäumnisse im Zugangsnachweis rächen sich mit Forderungsverlusten. Es reicht also nicht aus, das richtige Schreiben zum richtigen Zeitpunkt zu finden oder zu formulieren und abzuschicken, es muss auch noch zugehen und zwar beim richtigen Adressaten.

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Im baurechtlichen Schriftverkehr treten immer wider Zugansprobleme auf. Um Rechtswirkungen zu erzielen, ist es notwendig, dass die Willensäußerungen zugehen. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen. Die Frage ist, ob der Email-Verkehr hierfür sicher ist...

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Verzug mit der Abschlagszahlung - Kündigung?

Die Frist zur Zahlung von Abschlägen sollte ernst genommen werden, sonst drohen dem Auftraggeber - auch wenn es die öffentliche Hand ist - möglicherweise unangenehme Konsequenzen...

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