Frist für Abschlagszahlung versäumt - Kündigung?

1. Eine mit Kündigungsandrohung verbundene letzte Zahlungsfrist von 5 Tagen kann auch bei dazwischen liegendem Wochenende ausreichend bemessen sein, wenn der öffentliche Auftraggeber zuvor hinlänglich Gelegenheit hatte, die Abschlagsrechnung zu prüfen.

2. Dass die AGB des öffentlichen Auftraggebers für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung und nicht auf den Zahlungseingang beim Auftragnehmer abstellen, ist ohne Belang, wenn die Leistung wegen einer fehlerhaften Tilgungsbestimmung des Schuldners beim Gläubiger einer anderen als der maßgeblichen Forderung zugeordnet wurde.

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.07.2012 - 5 U 178/12

In Zukunft werden durch die Änderung der VOB/B vom 26.07.2012 hinsichtlich der Zahlungs- und Prüffristen weitere Verschärfungen von der Auftraggeberseite zu beachten sein. Für die Schlussrechnungsprüfung haben Auftraggeber grundsätzlich nun nur noch 30 Tage Zeit (§ 16 Abs. 3 Nr. 1). Für Abschlagszahlungen tritt die Fälligkeit gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B nach 21 (Kalender-)Tagen nach Zugang der Aufstellung ein.

Die Neuregelung legt in § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 VOB/B für die rechtzeitige Zahlung den Erhalt des Geldes fest. Entscheidend ist also nicht mehr, ob Geld angewiesen wurde, sondern ob es fristgerecht angekommen ist.


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