Transparenzgebot

Auftraggeber muss das gesamte Wertungssystem bekannt machen!

1. Der Transparenzgrundsatz gebietet, dass ein öffentlicher Auftraggeber alle Kriterien, die er seiner Angebotswertung zugrunde legen will, diesen vor Angebotserstellung mitteilt. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter darf der öffentliche Auftraggeber seine Wertung anschließend auch nur auf die den Bietern genannten Kriterien und Wertungsmaßstäbe stützen.

2. Die Pflicht zur Bekanntmachung der Wertungskriterien gilt nur für die Zuschlagskriterien im engeren Sinne, sondern für das Wertungssystem insgesamt, also auch für alle Unter- oder Unter-Unterkriterien, Bewertungsmatrizen oder Wertungsleitfäden, die in die Wertung einfließen sollen.


VK Bund, Beschluss vom 06.12.2013 - VK 1-103/13


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