Aufklärung über Produkte

Produktabfrage kann auf die Aufklärung verlagert werden!

1. Es ist vergaberechtlich zulässig, die Leistung in der Form auszuschreiben, dass keine Typen- und Fabrikate abgefragt werden und die konkrete Produktabfrage auf die Aufklärung verlagert wird.

2. Gestaltet der Auftraggeber die Ausschreibung produktneutral und ohne Abfrage von Fabrikaten, kann er im Rahmen der Aufklärung zur Konkretisierung des Angebots die entsprechenden Produktdatenblätter anfordern.

3. Bei einer hersteller- und produktneutralen Ausschreibung wird grundsätzlich die Lieferung einer Leistung mittlerer Art und Güte geschuldet. Das gilt jedoch nicht mehr, wenn der Bieter im Rahmen der Aufklärung den Leistungsgegenstand konkretisiert hat.

 OLG München, Beschluss vom 10.04.2014 - Verg 1/14


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