Abgefragte Produktblätter werden Angebotsbestandteil

 1. Sofern der öffentliche Auftraggeber die Fabrikate und Typen der angebotenen Produkte abfragt und der Bieter die entsprechenden Produktblätter vorlegt, legt er sein Angebot auf diese Fabrikate und Produkte fest. Grundsätzlich handelt es sich bei der Konkretisierung nicht um eine unverbindliche Darstellung, wie der Bieter die Leistung beispielsweise erbringen will, sondern um eine verbindliche Festlegung seines insoweit noch nicht konkretisierten Angebots.

 2. Nach Öffnung der Angebote darf der Auftraggeber nur noch Verhandlungen führen, um Zweifel oder Unklarheiten an einem Angebot zu beheben (VOB/A 2012 § 15 EG Abs. 1 Nr. 1). Diese Verhandlungen dürfen aber nicht dazu führen, dass der eindeutige Inhalt eines Angebots verändert wird. Es nicht statthaft, im Aufklärungsgespräch ein Angebot den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses anzupassen.

 3. Nach § 15 EG Abs. 2 VOB/A 2012 kann ein Angebot unberücksichtigt bleiben, wenn ein Bieter die ihm gesetzte Frist unbeantwortet verstreichen lässt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", die Nichtberücksichtigung des Angebots steht dabei im Ermessen der Vergabestelle und kann von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden. Dieses Ermessen ist bei der konkreten Vorgabe eines Vorlagetermins letztlich aber auf Null reduziert, die Vergabestelle muss bei Nichteinhaltung eines klar gesetzten Vorlagetermins das Angebot unberücksichtigt lassen.

 VK Nordbayern, Beschluss vom 09.10.2014 - 21.VK-3194-30/14

 


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