Der neueste Beitrag vom 03.10.2023
  1. Vor einer Kündigung des Bauvertrags wegen Mängeln bzw. der Geltendmachung von Mängelrechten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen.
  2. Ob eine Frist zur Mängelbeseitigung angemessen ist, bestimmt sich objektiv nach Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten. Hinsichtlich ihrer Länge kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei auf den Zeitaufwand eines tüchtigen und sorgfältigen Auftragnehmers abzustellen ist.
  3. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine gewisse Vorlaufzeit erforderlich ist, damit der Auftragnehmer alles Organisatorische veranlassen kann und dass sonstige äußere Umstände eine Rolle spielen können.
  4. Ein Nachunternehmer kann nicht einfach das Grundstück des Bauherrn betreten, dort seine Gerätschaften abstellen und mit den Mängelbeseitigungsarbeiten beginnen. Die erforderlichen Einwilligungen zu beschaffen, obliegt vielmehr dem Auftraggeber.

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2018 - 11 U 124/15

 

siehe auch: https://www.haustec.de/management/normen-recht/frist-zur-mangelbeseitigung-wie-lang-darf-sie-sein

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Wie problematisch es für den Auftragnehmer ist, wenn Kunden Eigenleistungen ausführen, zeigt ein Urteil des LG Ravensburg. Es wachsen die Hinweispflichten für den Unternehmer...

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(Glas-)Dächer sind nur dann für den üblichen Gebrauch geeignet, wenn sie gegen Schlagregen und Windangriff dicht sind.
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Oft entstehen Unsicherheit zur Vergütung von Nachträgen. Der Auftragnehmerkann in eine Falle laufen, wenn er die Leistungsausführung vom Vorliegen einer Vergütungszusage abhängig macht.

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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Werk- oder Bauvertrags unterliegt zwar keinen starren zeitlichen Grenzen. Aus Sinn und Zweck der außerordentlichen Kündigung folgt jedoch, dass eine solche zumindest zeitnah zum Kündigungsanlass erklärt werden muss.

 

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Vergessene Widerrufsbelehrungen können zum Totalausfall der Vergütung führen, wenn Verträge außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden.

 

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Trotz Einhaltung der DIN können Bauleistungen mangelhaft sein.

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Auftragnehmer haftet für Herstellungsfehler seines Baustofflieferanten!

  1. Der Auftragnehmer haftet nach dem funktionalen Mangelbegriff nicht nur für die vereinbarte Beschaffenheit, sondern ist auch verpflichtet, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.
  2. Er haftet auch (verschuldensunabhängig) - vorbehaltlich einer etwaigen Enthaftung nach § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B - für Mängel der gelieferten Baustoffe im Rahmen seiner vertraglichen Herstellungspflicht, wenn diese dazu führen, dass das Werk nicht den genannten Anforderungen genügt.
  3. Der Auftragnehmer kann sich nicht hinsichtlich solcher Fehler enthaften, die einem Nachunternehmer seines Baustofflieferanten bei der Herstellung eines vom Auftraggeber vorgeschriebenen, generell geeigneten Baustoffs unterlaufen sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 – 5 U 177/20

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Einer Fristsetzung bedarf es vor einem Rücktritt nicht, wenn die Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits dreimal erfolglos war.

 

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