Honorarsicherheiten

Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Als Unternehmer ist auch der planende oder bauüberwachende Architekt anzusehen. Die Sicherungshypothek nach § 650e BGB (neu) bedarf des Beginns der Bauarbeiten. Eine noch interessantere Sicherungsmöglichkeit bietet der § 650f BGB (neu), wonach im Zusammenhang mit dem Vertragabschluss, ohne bereits Leistungen erbracht zu haben, eine Sicherung möglich ist. (Gern geben wir dazu Auskunft.) 

 


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