Honorarsicherheiten für Planer

Auch Planer können eine § 648a BGB-Sicherheit verlangen!

1. Auch dem Architekten steht ein Anspruch auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB zu.

2. Einwände wie z. B. unvollständige Leistungserbringung, Überschreitung einer Baukostenobergrenze oder eine fehlende Abnahme sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung unerheblich.

3. Die Höhe der gem. § 709 Satz 1 ZPO festzulegenden Sicherheit richtet sich nach dem möglichen Schaden. Bezugsgröße sind die Prozesskosten zur Rückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwaigen Avalzinsen (Abweichung von OLG Karlsruhe, IBR 2017, 200).

LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2018 - 5 O 71/18


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