Der neueste Beitrag vom 29.12.2011

Im Rahmen der Mängelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die erkennbare Beschaffenheit der Leistung anderer Unternehmer zu berücksichtigen und auf eventuelle Risiken für Leistungen von Nebenunternehmern, die auf seinem Werk aufbauen, hinzuweisen.

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.2006 - 8 U 243/05

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Ein Zurückbehaltungs- und damit auch das vom BGH 1993 durch Auslegung geschaffene Verwertungsrecht an einer Gewährleistungsbürgschaft aus § 17 Nr. 8 VOB/B nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche setzt auch nach der BGH-Rechtsprechung aus 1993 voraus, dass der Bürge sich für verjährte Gewährleistungsansprüche verbürgt hat. Ob der Bürge auch verjährte Ansprüche sichern wollte, ist durch Auslegung der Bürgschaftsurkunde im Einzelfall zu ermitteln.

LG Hannover, Entscheidung vom 30.08.2006 - 6 O 185/05

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Ein Vertrag zwischen einem Auftragnehmer und dessen Nachunternehmer ist kein Vertrag zu Gunsten des Auftraggebers. Verursacht ein Nachunternehmer Mängel, die eine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers gegenüber einem Dritten begründen, kann der Nachunternehmer vom Auftraggeber nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn dem Auftraggeber eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die dem Auftraggeber über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zukämen.

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2006 - 17 U 31/06

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Ist der Leistungsumfang nicht anhand der Vertragsunterlagen definiert, sondern nur das Leistungsziel beschrieben, liegt ein sog. Globalpauschalpreisvertrag vor. Bei diesem kommen Preisanpassungen wegen Mengenänderungen nur nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Betracht.

OLG Naumburg/BGH, Entscheidung vom 02.02.2006 - 4 U 56/05

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Die Verpflichtung des Auftraggebers, den zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche einbehaltenen Restwerklohn auf ein Sperrkonto einzuzahlen, stellt jedenfalls bei Geltung der VOB/B eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Werkunternehmer dar. Unterlässt der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto und kann er den Restwerklohn infolge eigener Insolvenz nicht mehr auszahlen, so kann dies Untreue nach dem Treuebruchtatbestand sein

OLG München Urteil vom 23.02.2006 - 2 Ws 22/06

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Der für den Umfang der erbrachten Leistungen grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Auftragnehmer (AN) genügt seiner Darlegungslast, sofern ein Aufmaß nicht mehr genommen werden kann, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die für die Errichtung des Bauvorhabens angefallene Mindestvergütung zu schätzen. Hat der Auftraggeber (AG) die einseitig vom AN ermittelten Massen bestätigt und ist aufgrund nachfolgender Arbeiten eine Überprüfung dieser Mengen nicht mehr möglich, muss der AG zum Umfang der von ihm zugestandenen Mengen vortragen und beweisen, dass die vom AN angesetzten Massen unzutreffend sind.

BGH, Entscheidung vom 27.07.2006 - VII ZR 202/04

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Wird ein VOB/B-Pauschalpreisvertrag vom Auftraggeber gekündigt, muss sich der Bauunternehmer bei der Abrechnung an den Regeln des § 8 Nummer VOB/B orientieren. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle kann er seine Leistung nicht nach dem vereinbarten Zahlungsplan abrechnen (also zum Beispiel nach Bautenstand). Eine solche Schlussrechnung sei nach Ansicht des Gerichtes nicht prüffähig. Der Bauunternehmer müsse vielmehr zunächst die erbrachten Leistungen und den dafür anzusetzenden Werklohn darlegen. Dann müsse er diesen vom nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Dabei sei die Höhe der Vergütung nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. In der Praxis bedeute das, dass der Bauunternehmer offen legen müsse, wie er sein Pauschalpreisangebot für die ursprünglich vereinbarte Leistung kalkuliert habe

(OLG Celle, 14 U 108/05).

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Erklärt ein Privater ohne Einschränkung, dass er eine Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A durchführen werde, begründet er in gleicher Weise wie ein öffentlicher Auftraggeber einen Vertrauenstatbestand bei den Teilnehmern der Ausschreibung. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen die Teilnehmer deshalb in einem solchen Fall auch bei der Ausschreibung eines Privaten darauf vertrauen, dass dieser bei der Vergabe des Auftrags insgesamt die Regeln der VOB/A einhält. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können den Teilnehmern der Ausschreibung Schadenersatzansprüche nach denselben Grundsätzen zustehen, die für öffentliche Auftraggeber gelten

(BGH, X ZR 39/03).

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Eine Fälligkeitsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach alle Zahlungen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen haben, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB n.F. nicht stand und ist unwirksam.

OLG Köln, Urteil vom 01.02.2006 - 11 W 5/06

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