VOB/B: Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags

Wird ein VOB/B-Pauschalpreisvertrag vom Auftraggeber gekündigt, muss sich der Bauunternehmer bei der Abrechnung an den Regeln des § 8 Nummer VOB/B orientieren. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle kann er seine Leistung nicht nach dem vereinbarten Zahlungsplan abrechnen (also zum Beispiel nach Bautenstand). Eine solche Schlussrechnung sei nach Ansicht des Gerichtes nicht prüffähig. Der Bauunternehmer müsse vielmehr zunächst die erbrachten Leistungen und den dafür anzusetzenden Werklohn darlegen. Dann müsse er diesen vom nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Dabei sei die Höhe der Vergütung nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. In der Praxis bedeute das, dass der Bauunternehmer offen legen müsse, wie er sein Pauschalpreisangebot für die ursprünglich vereinbarte Leistung kalkuliert habe

(OLG Celle, 14 U 108/05).


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