Mängel und Nachunternehmer

Ein Vertrag zwischen einem Auftragnehmer und dessen Nachunternehmer ist kein Vertrag zu Gunsten des Auftraggebers. Verursacht ein Nachunternehmer Mängel, die eine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers gegenüber einem Dritten begründen, kann der Nachunternehmer vom Auftraggeber nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn dem Auftraggeber eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die dem Auftraggeber über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zukämen.

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2006 - 17 U 31/06


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