Der neueste Beitrag vom 29.12.2011

Ein Zurückbehaltungs- und damit auch das vom BGH 1993 durch Auslegung geschaffene Verwertungsrecht an einer Gewährleistungsbürgschaft aus § 17 Nr. 8 VOB/B setzt auch nach der BGH-Rechtsprechung aus 1993 voraus, dass der Bürge sich auch für verjährte Gewährleistungsansprüche verbürgt hat. Ob der Bürge auch verjährte Ansprüche sichern wollte, ist durch Auslegung der Bürgschaftsurkunde im Einzelfall zu ermitteln.

LG Halle, Urteil vom 08.07.2005 - 1 S 68/05

— Beitrag lesen

Verlängern die Parteien eines Bauvertrages ohne eine Bezugnahme oder Wiederholung der im Bauvertrag vereinbarten Vertragsstrafe die vertraglichen Ausführungsfristen, ist eine solche Vereinbarung im Zweifel dahin auszulegen, daß die ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafe nicht aufrechterhalten soll.

OLG Celle, Urteil vom 21.09.2004 - 16 U 111/04

— Beitrag lesen

1. Eine Montageanleitung ist mangelhaft und begründet einen Sachmangel der zu montierenden Sache, wenn die Anleitung nicht in deutscher, sondern in niederländischer und französischer Sprache verfasst ist.
2. Ist für das Muster eines Klinkermauerwerks eine Mischung der Steine erforderlich, um dem optischen Erscheinungsbild wie auf der Mustertafel zu entsprechen, so muss in ausreichender Weise über die Montage aufgeklärt werden. Das ist gerade dann der Fall, wenn die Erzielung völlig unterschiedlicher optischer Erscheinungsbilder mit den gelieferten Steinen möglich ist und die Bauherren, die eine Fassade von ganz bestimmter Optik wünschen, dies erkennbar zur Grundlage ihrer Kaufentscheidung gemacht haben.

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 - 24 U 57/05

— Beitrag lesen

Die Eigentümerin einer denkmalgeschützten Scheune darf auf dem Scheunendach keine Photovoltaikanlage errichten. Ihre Klage auf Erteilung der Genehmigung hat das Verwaltungsgericht Neustadt abgewiesen. Die Scheune ist Teil eines aus Wohn- und Nebengebäude bestehenden Anwesens, welches 1981 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Es handelt sich um eine an der Weinstraße gelegene Hofanlage, bestehend aus einem Fachwerkhaus mit Walmdach, welches im Kern ein Renaissancebau von 1551 ist und im 18. Jahrhundert barock überformt wurde, sowie zugehöriger Scheune mit Krüppelwalmdach aus dem 18. Jahrhundert. Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Dach der Scheune eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 34 qm zu errichten und den gewonnenen Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Die Kreisverwaltung hatte die nach dem Denkmalschutz- und pflegegesetz erforderliche Genehmigung abgelehnt. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden hat. Aus Gründen des Denkmalschutzes sei die Genehmigung abzulehnen, denn die Photovoltaikanlage würde eine erhebliche Störung des Erscheinungsbildes bewirken. Von der Weinstraße aus stelle sie sich sowohl von der Form als auch von der Farbe her als ins Auge springender Fremdkörper dar. Diesen erheblichen Belangen des Denkmalschutzes stünden keine gleichgewichtigen Eigentümerinteressen gegenüber. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie bei Verzicht auf den Erlös aus der Stromgewinnung nicht mehr in der Lage sei, ihr Anwesen wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, zumal der finanzielle Vorteil nicht konkret beziffert werden könne. Auch dem Interesse eines Eigentümers, selbst einen Beitrag zur Förderung regenerativer Energien leisten zu können, komme kein grundsätzlicher Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines förmlich unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes zu.

Verwaltungsgericht Neustadt Az 5 K 1498/05.NW

— Beitrag lesen

Die Anforderungen an den Schallschutz im konkreten Fall ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung und deren Auslegung. Allein wegen der Kenntnis des Auftraggebers von der Errichtung einer einschaligen Trennwand gemäß der Baubeschreibung darf der Auftragnehmer nicht von den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst abweichen. Diese Kenntnis beinhaltet nicht das Wissen von einem verminderten Schallschutz. Darauf muss gesondert hingewiesen werden.

OLG München, Urteil vom 14.06.2005 - 28 U 1921/05

— Beitrag lesen

Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Der Auftragnehmer kann die Vermutung, sie gäben die anerkannten Regeln der Technik wieder, durch Beweis widerlegen. Eine Gewährleistungspflicht besteht auch bei Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht, wenn dies für den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung ohne Bedeutung ist.

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2005 - 19 U 55/05

— Beitrag lesen

Ein Auftraggeber, der seinerseits eigene Leistungen auf Vorleistungen seines Auftragnehmers aufbaut, hat, wenn er seine Leistung wegen eines Mangels der Vorleistung des Auftragnehmers rückbauen und erneut erbringen muss, keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er es versäumt hat, die Leistung des Auftragnehmers zu überprüfen.

BauNetz - Meldung vom 03.03.2006

— Beitrag lesen

Auch bestimmte ("nahe") Mangelfolgeschäden sind der Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB a.F. mit der Folge unterworfen, dass für aus ihnen hergeleitete Ansprüche die dreißigjährige Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. ausgeschlossen ist. Bei Schäden, die auf der alsbald erkennbaren Mangelhaftigkeit des Werks beruhen, kommt die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. zur Anwendung.

BGH, Urteil vom 06.12.2005 - X ZR 41/05

— Beitrag lesen

Die Schlussvergütung des Auftragnehmers wird beim VOB/B-Bauvertrag bereits vor Ablauf der Höchstfrist von zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung fällig, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung prüft und feststellt; Fälligkeit tritt mit Zugang der Mitteilung beim Auftragnehmer ein.

BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 104/03

— Beitrag lesen