Der neueste Beitrag vom 29.12.2011

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab. Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.

BGH Entscheidung vom 22.12.2005 - VII ZB 84/05

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Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 BGB unwirksam: "§ 12 Ziff. 5 (1) und (2) VOB/B gelten nicht. Nur eine tatsächlich durchgeführte Abnahme hat die Wirkung in der Abnahme. Wird keine tatsächliche Abnahme im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien durchgeführt, so tritt an ihre Stelle die Abnahme im Verhältnis zwischen den Architekten und deren Auftraggebern, und zwar in dem Umfang, wie die Abnahme in diesem Verhältnis jeweils durchgeführt wird." "Bei der Schlusszahlung werden 5% des als sachlich richtig festgestellten Gesamtpreises von dem Auftraggeber als Sicherheit einbehalten. Die Sicherheit wird 24 Monate nach der Schlussabnahme zur Auszahlung fällig. (...).".

LG Itzehoe, Urteil vom 30.11.2005 - 2 O 278/05

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Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die vorsieht, dass ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers auch dann unwirksam, wenn der Sicherheitseinbehalt auf ein Verwahrgeldkonto zu nehmen ist.

BGH-Urteil vom 20.10.2005, Az: VII ZR 153/04

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Die von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete Klausel "Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann der Lieferant im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern. Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen" hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart 21.9.2005 VIII ZR 38/05

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Ein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB erfordert mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dazu bedarf es einer realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen

(st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 ? VII ZR 210/01, IBR 2003,287). BGH, Urteil vom 01.01.2005 - VII ZR 56/04

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Die VOB/B können gegenüber einer weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartei nicht dadurch in den Vertrag einbezogen werden, dass der AGB – Verwender verspricht, die VOB/B dem Kunden auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt nämlich der Hinweis auf die VOB/B im Vertrag für eine wirksame Einbeziehung nur dann, wenn die Vertragspartei des AGB-Verwenders im Baurecht versiert ist. Trifft dies nicht zu, ist die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der AGB-Verwender seinem zukünftigen Vertragspartner – wie sonst auch – die Gelegenheit einräumt, den vollen Text nach Abschluß des Vertrags zur Kenntnis zu nehmen

(BGH, in: NJW-RR 1991, 246).

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