Schadenersatz: Wer eine Ausschreibung nach VOB/A ankündigt, muss sich an die Regeln halten

Erklärt ein Privater ohne Einschränkung, dass er eine Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A durchführen werde, begründet er in gleicher Weise wie ein öffentlicher Auftraggeber einen Vertrauenstatbestand bei den Teilnehmern der Ausschreibung. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen die Teilnehmer deshalb in einem solchen Fall auch bei der Ausschreibung eines Privaten darauf vertrauen, dass dieser bei der Vergabe des Auftrags insgesamt die Regeln der VOB/A einhält. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können den Teilnehmern der Ausschreibung Schadenersatzansprüche nach denselben Grundsätzen zustehen, die für öffentliche Auftraggeber gelten

(BGH, X ZR 39/03).


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren