1. Eine Montageanleitung ist mangelhaft und begründet einen Sachmangel der zu montierenden Sache, wenn die Anleitung nicht in deutscher, sondern in niederländischer und französischer Sprache verfasst ist.
2. Ist für das Muster eines Klinkermauerwerks eine Mischung der Steine erforderlich, um dem optischen Erscheinungsbild wie auf der Mustertafel zu entsprechen, so muss in ausreichender Weise über die Montage aufgeklärt werden. Das ist gerade dann der Fall, wenn die Erzielung völlig unterschiedlicher optischer Erscheinungsbilder mit den gelieferten Steinen möglich ist und die Bauherren, die eine Fassade von ganz bestimmter Optik wünschen, dies erkennbar zur Grundlage ihrer Kaufentscheidung gemacht haben.
OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 - 24 U 57/05
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Die Eigentümerin einer denkmalgeschützten Scheune darf auf dem Scheunendach keine Photovoltaikanlage errichten. Ihre Klage auf Erteilung der Genehmigung hat das Verwaltungsgericht Neustadt abgewiesen. Die Scheune ist Teil eines aus Wohn- und Nebengebäude bestehenden Anwesens, welches 1981 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Es handelt sich um eine an der Weinstraße gelegene Hofanlage, bestehend aus einem Fachwerkhaus mit Walmdach, welches im Kern ein Renaissancebau von 1551 ist und im 18. Jahrhundert barock überformt wurde, sowie zugehöriger Scheune mit Krüppelwalmdach aus dem 18. Jahrhundert. Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Dach der Scheune eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 34 qm zu errichten und den gewonnenen Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Die Kreisverwaltung hatte die nach dem Denkmalschutz- und pflegegesetz erforderliche Genehmigung abgelehnt. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden hat. Aus Gründen des Denkmalschutzes sei die Genehmigung abzulehnen, denn die Photovoltaikanlage würde eine erhebliche Störung des Erscheinungsbildes bewirken. Von der Weinstraße aus stelle sie sich sowohl von der Form als auch von der Farbe her als ins Auge springender Fremdkörper dar. Diesen erheblichen Belangen des Denkmalschutzes stünden keine gleichgewichtigen Eigentümerinteressen gegenüber. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie bei Verzicht auf den Erlös aus der Stromgewinnung nicht mehr in der Lage sei, ihr Anwesen wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, zumal der finanzielle Vorteil nicht konkret beziffert werden könne. Auch dem Interesse eines Eigentümers, selbst einen Beitrag zur Förderung regenerativer Energien leisten zu können, komme kein grundsätzlicher Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines förmlich unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes zu.
Verwaltungsgericht Neustadt Az 5 K 1498/05.NW
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Die Anforderungen an den Schallschutz im konkreten Fall ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung und deren Auslegung. Allein wegen der Kenntnis des Auftraggebers von der Errichtung einer einschaligen Trennwand gemäß der Baubeschreibung darf der Auftragnehmer nicht von den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst abweichen. Diese Kenntnis beinhaltet nicht das Wissen von einem verminderten Schallschutz. Darauf muss gesondert hingewiesen werden.
OLG München, Urteil vom 14.06.2005 - 28 U 1921/05
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Der Auftragnehmer kann die Vermutung, sie gäben die anerkannten Regeln der Technik wieder, durch Beweis widerlegen. Eine Gewährleistungspflicht besteht auch bei Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht, wenn dies für den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung ohne Bedeutung ist.
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2005 - 19 U 55/05
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Ein Auftraggeber, der seinerseits eigene Leistungen auf Vorleistungen seines Auftragnehmers aufbaut, hat, wenn er seine Leistung wegen eines Mangels der Vorleistung des Auftragnehmers rückbauen und erneut erbringen muss, keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er es versäumt hat, die Leistung des Auftragnehmers zu überprüfen.
BauNetz - Meldung vom 03.03.2006
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Auch bestimmte ("nahe") Mangelfolgeschäden sind der Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB a.F. mit der Folge unterworfen, dass für aus ihnen hergeleitete Ansprüche die dreißigjährige Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. ausgeschlossen ist. Bei Schäden, die auf der alsbald erkennbaren Mangelhaftigkeit des Werks beruhen, kommt die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. zur Anwendung.
BGH, Urteil vom 06.12.2005 - X ZR 41/05
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Die Schlussvergütung des Auftragnehmers wird beim VOB/B-Bauvertrag bereits vor Ablauf der Höchstfrist von zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung fällig, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung prüft und feststellt; Fälligkeit tritt mit Zugang der Mitteilung beim Auftragnehmer ein.
BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 104/03
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Die vom Architekten des Bauherrn (B) dem Nachunternehmer (NU) übersandte, dem B zurechenbare Erklärung "... namens und im Auftrag des B teile ich Ihnen hiermit mit, dass die Bezahlung für o.g. Bauvorhaben durch den B [...] gewährleistet wird. Das heißt, sollte vom Generalunternehmer (GU) [...] eine Zahlung Ihnen gegenüber nicht ausgeführt werden, wird B diese Zahlung direkt an Sie vornehmen. Diese Zahlungsaussage trifft jedoch nur zu, wenn die von Ihnen gelieferten und verlegten Betonwerksteine ordnungsgemäß verlegt sind" begründet eine akzessorische Bürgenhaftung des B gegenüber dem NU für dessen Werklohnansprüche aus dem Vertrag des NU mit dem GU. Dem B stehen jedoch im Verhältnis zum NU eigenständige werkvertragliche Gewährleistungsrechte zu.
BGH, Entscheidung vom 17.12.2004 - 17 U 87/01
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 BGB unwirksam: "§ 12 Ziff. 5 (1) und (2) VOB/B gelten nicht. Nur eine tatsächlich durchgeführte Abnahme hat die Wirkung in der Abnahme. Wird keine tatsächliche Abnahme im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien durchgeführt, so tritt an ihre Stelle die Abnahme im Verhältnis zwischen den Architekten und deren Auftraggebern, und zwar in dem Umfang, wie die Abnahme in diesem Verhältnis jeweils durchgeführt wird." "Bei der Schlusszahlung werden 5% des als sachlich richtig festgestellten Gesamtpreises von dem Auftraggeber als Sicherheit einbehalten. Die Sicherheit wird 24 Monate nach der Schlussabnahme zur Auszahlung fällig. (...).".
LG Itzehoe, Urteil vom 30.11.2005 - 2 O 278/05