Der neueste Beitrag vom 29.12.2011

Unvollständige Formblätter EFB-Preis 1a, 1b führen zwingend zum Ausschluss eines Angebots. Ist eine gesonderte Rüge von Vergaberechtsverletzungen gegenüber der Vergabestelle in einem Nachprüfungsverfahren regelmäßig entbehrlich, so ändert dieser Grundsatz nichts daran, dass gleichwohl solche Verletzungshandlungen rechtzeitig geltend zu machen sind. Eine Beschränkung auf das rein nationale RAL-Gütezeichen als Qualitätsnachweis ist rechtswidrig. Die Preisangabe einer Position mit 0,00 € stellt begrifflich und tatsächlich eine Aussage zum Angebotspreis dar.

VK Thüringen, Entscheidung vom 07.02.2006 - 360-4002.20-063/05-EF-S

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Wird entgegen den Anforderungen in den Verdingungsunterlagen mit dem Angebot ein aktueller Gewerbezentralregisterauszug nicht vorgelegt, ist das Angebot des betreffenden Bieters zwingend auszuschließen.

VK Schleswig-Holstein vom 31.01.2006 - VK-SH 33/05

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Gibt eine Vergabestelle in der Leistungsbeschreibung vor, dass in einer dort angeführten Liste zwingend die geforderten Eintragungen vorzunehmen sind und dass ein Nichtausfüllen zum Angebotsausschluss führt, so muss ein Bieter, der diese Liste erst nachträglich vorlegt, von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden (VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Abschnitt 2).*) Die in einer Leistungsbeschreibung geforderten Eintragungen in einer dort aufgeführten Liste zählen zu den in § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A genannten "geforderten Erklärungen". Hierzu zählen nicht nur Willenserklärungen im rechtlichen Sinne, sondern beispielsweise auch die Unterlagen, die ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung vorzulegen hat sowie Nachweise, die zur näheren Bewertung der Angebote nach § 25 VOB/A erforderlich sind.

VK Südbayern, Entscheidung vom 28.04.2005 - 09-03/05

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Kann der Auftraggeber mit einem Bieter zulässigerweise nachverhandeln, fehlt regelmäßig ein zwingender Grund für den Ausschluss. Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ermöglicht § 24 Nr. 3 VOB/A unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs. Insofern besteht zwischen § 25 Nr. 1 Abs. 1, § 21 Nr. 1 Abs. 1 und § 24 VOB/A eine Wechselwirkung. Geringfügig unvollständige Angebote sind in die Wertung aufzunehmen, wenn die Unvollständigkeit des Angebots die Beurteilung seiner Funktionalität durch die Vergabestelle nicht beeinträchtigt, seine sachlichen oder preislichen Lücken lediglich verhältnismäßig geringfügige Details betreffen, die die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht relevant ändern, und wenn die Zulassung darüber hinaus keinen Manipulationen Vorschub leistet.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2005 - 1 Verg 13/05

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1. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen kann nicht durch Angaben eines Bieters zu den Grundlagen seiner Preisermittlung, die keinen Niederschlag im Angebotstext finden, bewirkt werden.
2. Ob eine Preisangabe wegen Verlagerung von Preisbestandteilen in eine oder mehrere andere Leistungspositionen unvollständig ist, beurteilt sich nach der internen Preisermittlung des jeweiligen Bieters und ist mithin durch einen Vergleich der Einheitspreisangaben mit den Angaben des Bieters in seiner Kalkulation sowie zur Erläuterung der Grundlagen seiner Preisbildung festzustellen.
3. Der Nachweis der Unvollständigkeit eines Angebots ist auch hinsichtlich des Vorliegens von Preisangaben mit Preisverlagerung von der Vergabestelle zu führen, die sich auf das Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A beruft.
4. Soweit sich aus auffällig hohen bzw. auffällig niedrigen Einheitspreisen im Angebot eines Bieters mit einiger Wahrscheinlichkeit konkrete Vertragsrisiken feststellen lassen, z.Bsp. das Risiko einer nicht einwandfreien Ausführung der Leistung bzw. ein erhöhtes Nachtrags- bzw. Betriebs- und Folgekostenrisiko, kann dies im Rahmen der inhaltlichen Bewertung der Angebote in der dritten und vierten Wertungsstufe Berücksichtigung finden.

OLG Naumburg 22.09.2005 - 1 Verg 7/05

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Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses kommen nicht in Betracht, wenn das Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war. Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 gefordert, dann sollen diese Erklärungen für die Vergabeentscheidung relevant sein, so daß die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluß von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A führt.

Urteil vom 7.6.2005, Az: X ZR 19/02

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1. Bewirbt sich ein Bieter sowohl mit einem eigenen Angebot wie auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den ausgeschriebenen Auftrag, lässt dies nach dem gewöhnlichen Verlauf darauf schließen, dass der Geheimwettbewerb zwischen beiden Bietern nicht gewahrt ist. Will der Bieter in einer solchen Situation den Ausschluss seines Angebots verhindern, muss er bereits mit Angebotsabgabe der Vergabestelle nachvollziehbar darlegen und nachweisen, dass aufgrund besonderer Vorkehrungen bei der Angebotserstellung und Angebotsabgabe der Geheimwettbewerb ausnahmsweise gewährleistet ist.
2. Kommt der Bieter dieser Obliegenheit nicht nach, darf sein Angebot ohne weiteres ausgeschlossen werden. Die Vergabestelle ist zu diesbezüglichen Aufklärungsmaßnahmen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

BGH Urteil vom 14.09.2004 - W (Kart) 25/04

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab. Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.

BGH Entscheidung vom 22.12.2005 - VII ZB 84/05

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Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 BGB unwirksam: "§ 12 Ziff. 5 (1) und (2) VOB/B gelten nicht. Nur eine tatsächlich durchgeführte Abnahme hat die Wirkung in der Abnahme. Wird keine tatsächliche Abnahme im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien durchgeführt, so tritt an ihre Stelle die Abnahme im Verhältnis zwischen den Architekten und deren Auftraggebern, und zwar in dem Umfang, wie die Abnahme in diesem Verhältnis jeweils durchgeführt wird." "Bei der Schlusszahlung werden 5% des als sachlich richtig festgestellten Gesamtpreises von dem Auftraggeber als Sicherheit einbehalten. Die Sicherheit wird 24 Monate nach der Schlussabnahme zur Auszahlung fällig. (...).".

LG Itzehoe, Urteil vom 30.11.2005 - 2 O 278/05

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