Der neueste Beitrag vom 28.08.2013

Man kann es auch übertreiben - mit Mängelansprüchen

Die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels sind unverhältnismäßig, wenn der mit der Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht.

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Die Ansprüche an eine Bedenkenmeldung wachsen

Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, muss er diese dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darzulegen, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird.

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 Nachunternehmer verschweigt Produktionsmangel: Auftragnehmer haftet

Weis ein Nachunternehmer über etwaige Mängel Bescheid, muss er seinen Vertragspartner aufklären, ansonsten bringt er diesen in Schwierigkeiten...

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Im VOB-Vertrag ist die Vertragsstrafe nur bei Verschulden verwirkt!

Wird im VOB-Vertrag "für den Fall der Bauzeitüberschreitung" eine Vertragsstrafe vereinbart, ist die Vertragsstrafe nur verwirkt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung verschuldet hat...

 

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Unter welchen Bedingungen die Mängelhaftung eingeschränkt wird, damit befassß sih ein Urteil des OLG Düsseldorf...

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Kein Bauvorhaben läuft so ab, wie soll. Behinderungen gehören zum Tagesgeschäft. Um Ansprüche aus Behinderungen wirksam durchzusetzen bedarf es einer unabdingbaren Voraussetzung: die Behinderung muss angezeigt werden ...

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Das Kleingedruckte erfreut sich wieder der besonderen Aufmerksamkeit des OLG Düsseldorf. Sowohl die Frage der grundsätzlichen Wirkung von AGB als auch die spezielle Problematik hinsichtlich der Vertragsstrrafe wird in einem interessanten Urteil beleuchtet...

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Fertigstellung verschoben: Gilt Vertragsstrafe für neuen Termin?

Verschieben sich die Termine, z.B. wegen verspäteter Zuschlagserteilung ergibt sich die Frage, ob die Vertragsstrafenregelung noch greift...

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1. Der Auftraggeber kann gemäß § 4 Nr. 7 Satz 1 (jetzt § 4 Abs. 7 Satz 1) VOB/B vor der Abnahme verlangen, dass bereits vorhandene Mängel beseitigt und das Werk vertragsgerecht hergestellt wird. Er kann jedoch, wie nach der Abnahme, keine bestimmte Art der Mängelbeseitigung oder vertragsgerechten Herstellung verlangen, wenn der Vertrag auch auf andere Weise erfüllt werden kann. Neuherstellung kann der Auftraggeber nur dann fordern, wenn die vertragsgerechte Erfüllung auf andere Weise nicht möglich ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 28/10, BauR 2011, 1336 = NZBau 2011, 413 = ZfBR 2011, 550).

2. Der sachkundig beratene Auftraggeber kann regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung entstanden sind. Der Auftragnehmer hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 119/10

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