Bedenkenhinweis muss konkret sein

(Mündlicher) Bedenkenhinweis muss konkret formuliert sein!

1. Auch im VOB-Vertrag hat der Auftraggeber nicht nur Anspruch auf den Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, sondern auch einen Vorschussanspruch.

2. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, muss er diese dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darzulegen, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird.

3. Ein mündlicher Bedenkenhinweis kann - auch bei Vereinbarung der VOB/B - ausreichen, wenn er eindeutig, vollständig und erschöpfend ist. Der Hinweis des Auftragnehmers, "dass er die gewählte Sonderbauweise nicht kenne und es für ungünstig halte, wenn Wasser in den Aufbau gelange," stellt keinen wirksamen Bedenkenhinweis dar.

4. Ein Planungsverschulden des Architekten geht nicht vollständig zulasten des Auftraggebers, wenn es an einem wirksamen Bedenkenhinweis fehlt. Insoweit kann ein Planungsfehler mit zwei Dritteln und der fehlende Bedenkenhinweis mit einem Drittel bewertet werden.

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2012 - 17 U 107/11


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