Anforderungen an Behinderungsanzeige

Welche Anforderungen bestehen an eine Behinderungsanzeige?

1. Geänderte und zusätzliche Leistungen sind, wenn sie Auswirkungen auf den Bauablauf haben, als Behinderungen im Sinne des § 6 Nr. 1, 2 VOB/B anzusehen.

2. Der Auftragnehmer muss eine Behinderung anzeigen, sobald er sie kennt oder jedenfalls erkennen kann, das heißt die begründete Vermutung besteht, dass eine Behinderung eintreten wird, möglichst bereits vor ihrem Eintritt. Der Auftragnehmer kann eine zunächst unterbliebene Anzeige jedoch mit Wirkung für die Zukunft nachholen, wenn die Behinderung zu diesem Zeitpunkt noch fortwirkt und die Fortwirkung beseitigt werden kann.

3. Unterrichtet der Auftragnehmer dem Auftraggeber unmittelbar nach Eintritt seiner Leistungsverpflichtung mit, dass er wegen einer versprochenen, aber tatsächlich fehlenden Vorleistungen nicht mit den Arbeiten beginnen kann und auch eine Einrichtung der Baustelle nicht möglich ist, reicht das für eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige aus.

4. Die Weiterreichung von Stillstandskosten eines Nachunternehmers an den Auftraggeber ist kein - deklaratorisches - Anerkenntnis dieser Forderungen durch den Auftragnehmer.

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2011 - 10 U 58/11


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