Individualvereinbarung

Ein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB erfordert mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dazu bedarf es einer realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen

(st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 ? VII ZR 210/01, IBR 2003,287). BGH, Urteil vom 01.01.2005 - VII ZR 56/04


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