Der neueste Beitrag vom 10.10.2016

Wie sieht es mit dem Widerrufsrecht aus, wenn auf Initiative des Verbrauchers zunächst Gespräche beim Unternehmer stattfinden und anschließend der Verbraucher zum Vertragsschluss in seine Wohnung einlädt?

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Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht dem Verbraucher gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. nur zu, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass die "Haustürsituation" entscheidender Beweggrund für die Abgabe seiner Vertragserklärung war...
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