Widerrufsrecht?

Kein Widerrufsrecht ohne "Haustürsituation"!

1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht dem Verbraucher gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. nur zu, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass die "Haustürsituation" entscheidender Beweggrund für die Abgabe seiner Vertragserklärung war.

2. Besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, kann aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres auf die Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden. Ein solches Widerrufsrecht kommt jedoch in Betracht, wenn der Belehrung kein Hinweis auf eine Norm zu entnehmen ist, aus der sich ein gesetzliches Widerrufsrecht ergibt, und die Belehrung nicht einmal erkennen lässt, dass das Widerrufsrecht nur Verbrauchern gewährt wird.

3. Soll die Frist für die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts erst beginnen, nachdem dem Kunden ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, beginnt sie auch im Falle eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts erst, wenn dem Kunden die maßgeblichen Unterlagen zum dauerhaften Verbleib ausgehändigt wurden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2015 - 24 U 70/15


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