Verbraucherschutz extrem

Trotz Einladung des Verbrauchers in seine Privatwohnung – dort geschlossener Vertrag kann widerrufen werden!

 Dem Verbraucher steht auch dann ein Widerrufsrecht nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 312g Abs. 1 BGB zu, wenn der Vertragsschluss in den Räumlichkeiten des Verbrauchers erfolgt ist, nachdem der Verbraucher den Unternehmer dorthin bestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn die vorangegangenen Vertragsverhandlungen in den Räumlichkeiten des Unternehmers stattgefunden haben.

 LG Tübingen, Urteil vom 19.05.2016 - 7 O 20/16


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