Der neueste Beitrag vom 15.04.2022

Sind Stundenlohnarbeiten vereinbart, gibt es nicht selten Streit über den Nachweis. Das LG Frankfurt/Main hat sich zu den Inhalten eines solchen Nachweises geäußert. 

 

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Macht der Auftragnehmer nach auftraggeberseitiger Kündigung wegen Bauverzuges geltend, die Verzögerung sei auf Behinderungen zurückzuführen, so dass er an der rechtzeitigen Erbringung seiner Leistung schuldlos verhindert war, muss er dies substanziiert darlegen und beweisen. Dazu ist in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung unumgänglich.

 

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Bedenken sind in der Regel immer an den Vertragspartner zu richten. Die Frage ist, wann es eine Ausnahme von der Regel gibt. 

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Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach der Fertigstellung der Leistung eine Frist zur Abnahme, treten die Abnahmewirkungen nicht ein, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

 

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Anders als bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben bedeutet das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung keine Zustimmung.

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Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn eine Gefahrensituation besteht und der Auftragnehmer trotz erkennbarer Eilbedürftigkeit den Mangel nicht behebt, obwohl er hierzu in der Lage ist.

 

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Regelungen zur Vertragserfüllungsbürgschaft, die eine Absicherung von 10 % der Auftragssumme als Sicherungsumfang vorsehen, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar, wenn nicht nur die bis zur Abnahme entstandenen Ansprüche, sondern auch solche Gewährleistungsansprüche erfasst werden, die im Zeitraum nach Abnahme entstehen.

 

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Werden die gesetzlichen Pflichten zur Aufklärung der Verbraucher zu ihrem Widerrufsrecht mißachtet, droht der Gesamtverlust der Vergütung.

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