Keine Abnahmefiktion bei Mängeln

Angabe von Mängelsymptomen zerstört die Abnahmefiktion!

1. Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach der Fertigstellung der Leistung eine Frist zur Abnahme, treten die Abnahmewirkungen nicht ein, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

2. Es reicht aus, wenn bei der Verweigerung der Abnahme ein einziger Mangel benannt wird. Auch genügt es, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, wo das Werk aus seiner Sicht nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

3. Der Auftraggeber braucht den Mangel nicht im Detail darzulegen, sondern lediglich so zu bezeichnen, dass der Mangel von Seiten des Auftragnehmers nachvollzogen und verortet werden kann. Die Angabe von Mängelsymptomen reicht. Nicht erforderlich ist die Angabe der Mangelursache.

4. Die Frage, ob die Wirkungen der Abnahme aufgrund einer Abnahmeerklärung oder einer fiktiven Abnahme eingetreten sind, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.05.2021 - 12 O 6673/20


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