Auch der allein tätige und nur mit der Planung befasste Architekt muss durch die Organisation der Arbeitsabläufe bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistung sicherstellen, dass er etwaige Fehler erkennen kann und nicht zwangsläufig unwissend bleibt. Der Architekt muss seine eigene Planung vor Aushändigung an den Bauherrn nochmals auf etwaige Fehler überprüfen. Andernfalls haftet er nach den Grundsätzen des Organisationsverschuldens.

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - 23 U 73/04

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Ein Berliner Architekturbüro hatte seinem Auftraggeber gegenüber zu haften, nachdem es aufgrund leichter Fahrlässigkeit verpasst hatte, die Prüfung der Abschlagsrechnung für haustechnische Anlagen eines inzwischen in die Insolvenz gefallenen GU ordentlich vorzunehmen. Ein Rechenfehler wurde übersehen und die Rechnung wesentlich überhöht freigegeben. Neben anderen Fehlern bei der Überwachung des GU summierte sich der Schaden schlussendlich auf 2,3 Mio. Euro! Da bei dem insolventen GU nichts mehr zu holen war, konzentrierte sich der Bauherr auf den Architekten, der auch vollumfänglich verurteilt wurde.

KG Berlin/BGH; 27 U, 267/03

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab. Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.

BGH Entscheidung vom 22.12.2005 - VII ZB 84/05

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Objektüberwachender Architekt und Bauunternehmer haften für Ausführungsfehler, die der Architekt bei gehöriger Überwachung hätte entdecken und verhindern können, als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Auftraggeber nach seinem Belieben den Architekten oder den Bauunternehmer zu 100% für die Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen kann. Oft bietet es sich an, dass der Auftraggeber sich beim Architekten schadlos hält, obwohl der „eigentliche“ Verursacher für die Ausführungsmängel der Bauunternehmer ist. Denn die Ansprüche gegen den Architekten verjähren meist wesentlich später als die gegen den Bauunternehmer. Außerdem ist der Architekt für solche Überwachungsschäden haftpflichtversichert, der Bauunternehmer nicht. Musste der Architekt bzw. die Haftpflichtversicherung den Schaden ausgleichen, so werden sie versuchen, nunmehr beim Bauunternehmer im Innenverhältnis Regress zu nehmen. In der Regel erhalten sie dort auch 100%. Denn das überwiegende Verschulden für den Schadensfall liegt meist beim Bauunternehmer. Dieser muss auch dann mängelfrei arbeiten, wenn nicht überwacht wird. Dass diese Verteilung im Innenverhältnis aber nicht immer so ausfallen muss, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart, welche den bauüberwachenden Architekten bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern oder bei besonders fehlerträchtigen Bauabschnitten in die Mithaftung nimmt - hier zu 33%.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05

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Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Ein dauerhafter Beschäftigungsrückgang liegt bei einer Auftragslücke jedoch noch nicht vor. Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Leiharbeitnehmers, der als Organisationsprogrammierer beschäftigt war. Seit fünf Jahren war er ununterbrochen bei einem Kunden eingesetzt. Als das Auftragsverhältnis mit diesem Kunden endete, wurde der Programmierer von dem Verleihunternehmen gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, der Verleiher hätte ihn bei einem anderen Kunden mit einer anderen Tätigkeit einsetzen können. Das sah auch das BAG so. Der Arbeitgeber müsse den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen, wenn er dies als Grund für die Kündigung vortragen wolle. Dazu reiche bei einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken würden zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers gehören. Sie seien nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Vorliegend sei die Kündigung unwirksam, da der Verleiharbeitgeber keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme eines dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsvolumens dargelegt habe.

BAG, 2 AZR 412/05

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Wer die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangt, ist an seinen Antrag bis zum Ablauf der dem Arbeitgeber eingeräumten Überlegungsfrist gebunden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebene Erörterung der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer unterlässt. Mit dieser Entscheidung gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einem Arbeitgeber Recht. Dieser hatte alle organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, als eine Vollzeit-Arbeitnehmerin nur noch 15 Stunden wöchentlich arbeiten wollte. Später fühlte sich die Arbeitnehmerin nicht mehr an ihren Antrag gebunden und verklagte den Arbeitnehmer auf Feststellung, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis weiterhin bestehe. So gehe es nicht, befand das LAG und wies ihre Klage zurück. Das Gesetz sehe eine genaue Vorgehensweise vor, an die sich auch die Arbeitnehmerin halten müsse. Wer seine Arbeitszeit verringern wolle, müsse dies und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber müsse diesem Wunsch zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Hierzu habe er eine Überlegungsfrist von zwei Monaten. Er müsse also dem Arbeitnehmer seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Während dieser Überlegungsfrist sei der Arbeitnehmer an seinen Antrag gebunden. Das ergebe sich schon aus praktischen Gesichtspunkten. Die Überlegungsfrist solle es dem Arbeitgeber nämlich ermöglichen, sich auf die neue Lage einzustellen. Er müsse sich üblicherweise um eine Ersatzkraft bemühen oder andere organisatorische Lösungen vornehmen. Dazu habe er nur Veranlassung, wenn er sicher sein könne, dass der Arbeitnehmer an sein Teilzeitverlangen gebunden sei.

LAG Düsseldorf, 9 Sa 1222/05

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Aufwendungen des Bauherrn zur nachträglichen Abdichtung der Bodenplatte muss der planende Architekt trotz eines Planungsfehlers nicht ersetzen, wenn diese auch bei von vornherein richtiger Planung notwendig gewesen wären und vom Bauherrn als Zusatzleistung hätten bezahlt werden müssen (sog. Sowieso-Kosten).

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 U 200/05

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Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt muss im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht Widersprüche zwischen Statik und Bewehrungsplänen erkennen und diese durch Nachfrage beim Statiker aufklären. Der vom Bauherrn beauftragte Statiker ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.

 OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 U 78/03

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Arglistiges Verschweigen eines Mangels an einem Architektenwerk ist gegeben, wenn der Architekt weiß, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, er verpflichtet war, diesen Umstand mitzuteilen, und dies trotz positiver Kenntnis nicht tut. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur 30-jährigen Verjährungsfrist bei einem festgestelltem Organisationsverschulden des Werkunternehmers kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des Werks dadurch entzieht, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Diese Grundsätze sind nicht auf die Haftung eines Architekten übertragbar, da sich der Architekt des Werkunternehmers nicht als Gehilfe zur Verrichtung eines eigenen Geschäfts bedient. Auch besonders eklatanten Fehler bzw. Mängeln führen nicht, ohne Prüfung von Kenntnis und Vorsatz, zu einer automatische Annahme eines arglistigen Verschweigens und damit zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die Voraussetzungen, die zur Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. führen, hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.

OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 U 8/06

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Hat ein Architekt/Ingenieur für den Fall der Überschreitung einer bestimmten Bauzeit Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes, sind an dessen Nachweis hohe Anforderungen zu stellen. Allein die zeitliche Verschiebung von Überwachungsmaßnahmen begründet keinen Mehrvergütungsanspruch. Nur solche Mehraufwendungen sind zu erstatten, die aus – dem Architekten/Ingenieur nicht zurechenbaren – Bauzeitenverzögerungen kausal resultieren. Ein solcher Nachweis ist ohne zeitnahe Dokumentaiton nicht zu führen.

BGH, Entscheidung vom 15.03.2005 - 27 U 399/03

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Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI kann vorliegen, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, zum Beispiel ein Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einem Architekten. Ein solcher Ausnahmefall kommt auch dann in Betracht, wenn einem Architekten in einem aus mehreren Gebäuden bestehenden Neubaugebiet Planungsaufträge für die einzelnen Gebäude erteilt werden.

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.08.2006 - 8 U 154/05

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Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

OLG Köln - LG Aachen, 12.12.2006, 3 U 191/05

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Am 01.01.2008 tritt das grundlegend reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Nach heutigem Stand des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens wird die Novellierung eine wesentliche Neuerung für Architekten und Ingenieure bringen, nämlich den Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer. Dieser würde damit vergleichbar mit dem Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem Straßenverkehrsunfall. Der Geschädigte müsste nicht notwendig den schadensverursachenden Architekten oder Ingenieur verklagen, sondern direkt dessen Haftpflichtversicherer. Die Versicherungswirtschaft wehrt sich gegen dieses Modell. Mit Sicherheit würde dies zumindest zu einer erheblichen Anhebung der Versicherungsprämien führen.

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Ist in einem Architekten- oder Ingenieurauftrag der öffentlichen Hand der Beginn der Verjährung - wie häufig - an die "Übergabe an die nutzende Verwaltung" geknüpft, so ist darunter nicht die Übergabe der baulichen Anlage an die Verwaltung zu verstehen. Die genannte Übergabe ist ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird. Da die Bauverwaltung das Bauvorhaben in technischer Hinsicht bis zum Abschluss, im Ergebnis bis zur Abnahme betreut, ist darunter also regelmäßig die Abnahme der Bauleistungen zu verstehen.

OLG Dresden / BGH, vom 12.04.2007 - VII ZR 117/06

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